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Weltanschauung als Diskriminierungsgrund
Begriffsdimensionen und Diskriminierungsrisiken
- Steckbrief zum Übersichtsartikel -
Sowohl in verfassungsrechtlicher als auch in europarechtlicher Perspektive ist unter dem juristischen Begriff der Weltanschauung im positiven Sinn ein für die Lebensführung eines Menschen verbindliches und identitätsstiftendes Verständnis des menschlichen Lebens und der Welt, welches von einer relevanten Zahl anderer geteilt wird, zu verstehen.
Aus der negativen Religions-/Weltanschauungsfreiheit folgt, dass auch die individuelle Ablehnung jeden Sinnzusammenhangs, sei er religiös oder weltanschaulich-säkular begründet, als Weltanschauung begriffen werden muss, um einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung zu gewährleisten. In diesem Sinne ist auch die Konfessionsfreiheit im Rahmen der Weltanschauungsfreiheit geschützt.
Das größte strukturelle Diskriminierungsrisiko für weltanschaulich Gebundene und Konfessionsfreie liegt darin, dass sie nicht-religiös sind und damit Gefahr laufen, aufgrund der sozialen Dominanz religiöser Vorstellungen als moralisch defizitär eingestuft zu werden.
Die Auswertung der Rechtsprechung und Falldokumentation zeigt, dass Risiken unmittelbarer Diskriminierung vor allem bei kirchlichen Arbeitgebern und im öffentlichen Erziehungsbereich (Kindergärten, Schule, Hochschule) liegen.
Risiken mittelbarer Diskriminierung ergeben sich daraus, dass das deutsche Religions-/Weltanschauungsrecht am Muster der Organisationsform »Kirche« ausgerichtet ist und anders organisierte Weltanschauungen dadurch Schwierigkeiten haben, die gleichen Privilegien wie eine als Kirche organisierte Religion zu erhalten.