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Sexuelle Belästigung
im Hochschulkontext
Schutzlücken und Empfehlungen
- Steckbrief zum Forschungsprojekt -
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Studierende an öffentlich-rechtlichen sowie an privaten Hochschulen sind über das Verbot diskriminierender Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG geschützt. Ebenso sind die Regelungen der Beweislasterleichterung (§ 22 AGG) sowie zur Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) im gesamten Hochschulkontext anwendbar. § 3 Abs. 4 AGG zum direkten Schutz vor sexueller Belästigung gilt allerdings lediglich für die Beschäftigten einer Hochschule, nicht aber für deren Studierende. Die Anforderungen zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 3 Abs. 3 AGG sind höher als die nach § 3 Abs. 4 AGG. Zusätzlich zur Würdeverletzung muss hier ein feindliches Umfeld gegeben sein. Somit stellt die Nichtanwendbarkeit von § 3 Abs. 4 AGG für Studierende eine enorme Schutzlücke dar.
Landeshochschulgesetze
Alle 16 Bundesländer haben von ihrer Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Landeshochschulgesetzen Gebrauch gemacht. Das Geschlechtergleichberechtigungsgebot und das Diskriminierungsverbot zu implementieren und durchzusetzen obliegt demnach der Hochschule. Allerdings ist die Umsetzung in den einzelnen Ländern sehr verschieden. Die Expertise weist darauf hin, dass es an Hochschulen nur vereinzelt ausreichend klare Regelungen zur Frage gibt, ob und wie Studierende vor sexueller Belästigung Schutz erfahren können. Ebenso wird sexuelle Belästigung als Bestandteil des Diskriminierungsverbots nur selten explizit genannt.
Autonomes Recht der Hochschulen
Im autonomen Recht der Hochschulen existieren Dienstvereinbarungen, in denen das Diskriminierungsverbot für Arbeits- und Dienstverhältnisse verankert ist. Um auch Studierende mit einzubeziehen, sind Hochschulen befugt, aber nicht verpflichtet, Richtlinien zum Verbot sexueller Belästigung zu erlassen. Diese beinhalten Grundsätze und Definitionen, Präventionsmaßnahmen, Verfahrensabläufe beim Verstoß gegen das Verbot sowie Sanktionen. Außerdem informieren sie über hochschulinterne Ansprechpartner*innen. Die von der Expertise untersuchten Richtlinien variieren extrem in ihrer Regelungsdichte und im Regelungsumfang.