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Positive Maßnahmen

2010

zur Verhinderung oder zum Ausgleich bestehender Nachteile im Sinne des § 5 AGG

- Steckbrief zur Studie -

Was sind positive Maßnahmen?

Positive Maßnahmen sind alle Aktivitäten, die eine vollständige und effektive Chancengleichheit für alle Mitglieder der Gesellschaft gewährleisten sollen, die benachteiligt sind oder anderweitig die Folgen vergangener oder gegenwärtiger Diskriminierung zu erleiden haben.

Beispiele für positive Maßnahmen im Arbeitsbereich sind

  • gezielte Rekrutierungsmethoden und Stipendien für benachteiligte Personengruppen,
  • Durchführung von Diversity-Trainings in Betrieben,
  • Betriebsvereinbarungen zur Förderung der Vielfalt in der Belegschaft,
  • bevorzugte Einstellungen von benachteiligten Personengruppen und Zielvereinbarungen,
  • flexible Quotenregelungen.

Beispiele für positive Maßnahmen im Bereich der Güter und Dienstleistungen sind

  • vergünstigte Konditionen bei der Kreditvergabe an benachteiligte Personengruppen,
  • Förderquoten bei der Wohnungsvergabe,
  • gesonderte Besuchszeiten in Schwimmbädern.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen?

Positive Maßnahmen sind nach § 5 AGG dann erlaubt, wenn der Zweck und die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahmen die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Zweck müssen die Verhinderung und der Ausgleich bestehender Nachteile in einem Betrieb, einer Region, einem Wirtschaftszweig oder in Bezug auf gesamtgesellschaftliche Verhältnisse sein. Zudem muss in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Ausmaß der bestehenden faktischen Benachteiligungen und den nachteiligen Auswirkungen auf die Personen, die zurückstehen müssen, abgewogen werden.

Dies bedeutet:

  • Selbst bei gleicher Qualifikation darf Begünstigten kein absoluter Vorrang eingeräumt werden.
  • Im konkreten Einzelfall muss eine objektive Beurteilung erfolgen, bei der die besondere persönliche Lage auch derjenigen berücksichtigt wird, die nicht begünstigt werden.
  • Bei der Abwägung sind sowohl die Art der Position, Güter oder Leistungen als auch die Frage zu berücksichtigen, ob diese auf dem freien Markt zugänglich sind.

Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen gefordert

§ 5 AGG erlaubt lediglich die Durchführung positiver Maßnahmen. Dies allein reicht aber nach Ansicht der Autoren nicht aus. Es fehle an gesetzlichen Verpflichtungen und Anreizsystemen jenseits der Förderung von Frauen und von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst. Andere europäische Länder haben bereits einen stärker verpflichtenden Charakter eingeführt, so zum Beispiel durch die Statuierung von Förderpflichten.

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