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"Mehrdimensionale Diskriminierung"
Erster Gemeinsamer Bericht

2011

der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages

- Steckbrief zum Bericht -

Einheitliches Konzept für "Mehrdimensionale Diskriminierung"

Es nicht ganz einfach, ein einheitliches Konzept für „Mehrdimensionale Diskriminierung“ zu entwickeln. Das liegt unter anderem daran, dass in der wissenschaftlichen Literatur unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet werden und eine konsequente Differenzierung der unterschiedlichen Diskriminierungsphänomene multiplen Charakters weder im deutschen noch im internationalen (Rechts)Diskurs stattfindet. Die ADS plädiert für eine Vereinheitlichung des terminologischen Gebrauchs. Hierfür schlägt die ADS die Verwendung des Begriffs „mehrdimensionale Diskriminierung“ als Oberbegriff für alle Formen von Diskriminierung, die auf mehr als einem Diskriminierungsgrund basieren, vor. Das Konzept der „Mehrdimensionalen Diskriminierung“ berücksichtigt, dass jeder Mensch unweigerlich mehrere Eigenschaften besitzt, die im AGG als potentielle Diskriminierungsgründe benannt sind. Denn jeder Mensch hat ein Geschlecht, ein Alter, zumindest eine ethnische Herkunft, eine religiöse oder nichtreligiöse Überzeugung etc. Durch die Berücksichtigung von Mehrdimensionalität von Diskriminierungen können Lebenswirklichkeiten von Menschen exakter wahrgenommen werden. Denn Diskriminierungserfahrungen sind ebenso facettenreich wie die Persönlichkeit jedes einzelnen Menschen.

In der Rechtspraxis:

In Deutschland beruft sich § 4 AGG explizit auf das Konzept der „Mehrdimensionalen Diskriminierung“. Trotz § 4 AGG wird in der Rechtspraxis mehrdimensionale Diskriminierung nicht oder nur sehr unzureichend thematisiert. Ein Grund liegt möglicherweise im AGG selbst. Nach § 22 AGG müssen Betroffene für jeden in Betracht kommenden Diskriminierungsgrund Indizien vortragen. Der Nachweis von Mehrfachdiskriminierung stellt sich dadurch in der Praxis als schwieriger dar, als wenn nur Indizien für die Diskriminierung auf Grund eines Merkmals vorgetragen werden müssten. Erschwerend kommt hinzu, dass hinsichtlich der einzelnen Merkmale oft unterschiedliche Rechtfertigungsgründe für eine mögliche Ungleichbehandlung bestehen, was die Rechtsanwendung beim Zusammenwirken mehrere Gründe verkompliziert. Die skizzierten rechtlichen Schwierigkeiten tragen womöglich dazu bei, dass Mehrfachdiskriminierung in gerichtlichen Verfahren oftmals nicht problematisiert wird.

In der Beratungspraxis:

Mehrdimensionale Diskriminierung wird in der Beratungspraxis häufig verkannt. Dies liegt unter anderem daran, dass den Betroffenen oft selbst nicht bewusst ist, dass sie mehrfach diskriminiert wurden und oftmals Beratung nur zu einem Diskriminierungsmerkmal gesucht wird. Teilweise werden bestimmte Diskriminierungsgründe von den Betroffenen auch verschwiegen, weil sie eine bestimmte Merkmalszugehörigkeit als Stigma empfinden. Problematisch ist auch, dass die Mitarbeitenden von Beratungsstellen selbst oft auf ein bestimmtes Merkmal spezialisiert sind und andere noch im Raum stehenden Diskriminierungsgründe nur unzureichend wahrnehmen. Es ist daher grundsätzlich wichtig, das Verständnis für mehrdimensionale Diskriminierung im Rahmen von Beratungsarbeit aufzubauen und das bestehende Wissen der Beratungseinrichtungen zu optimieren. Selbst wenn im Rahmen der Beratung erkannt wird, dass ein Fall von Mehrfachdiskriminierung vorliegt, wird der Beratungsvorgang oft nicht oder nur unzureichend dokumentiert. Um Mehrfachdiskriminierung sachgerecht erfassen zu können, ist eine einheitliche, standardisierte Datenerfassung erforderlich.

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